ALKOHOL UND ARBEIT: GRUNDSÄTZLICHE ASPEKTE DER GESETZGEBUNG ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT DES ARBEITNEHMERS

In den letzten Jahren hat sich die Gesetzgebung zur Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz dahingehend geändert, dass nun Aspekte des zusätzlichen Risikos miteinbezogen wurden, das sich durch falsche Verhaltensweisen des Einzelnen ergibt, z.B. durch Alkoholkonsum.

Der Gesetzgeber hat ein Verbot des Genusses bzw. des Ausschanks alkoholischer Getränke bei Arbeitstätigkeiten eingeführt, die ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko bergen, mit der Möglichkeit der Durchführung von Alkoholkontrollen beim Arbeitnehmer; im Rahmen der Gesundheitsüberwachung ist hierbei vorgesehen, dass Untersuchungen zum Ausschluss von Alkoholabhängigkeit oder des Konsums von Betäubungsmitteln bzw. psychotropen Substanzen durchgeführt werden.

BEZUGSGESETZGEBUNG:

Ital. Gesetz 125/2001 – Rahmengesetz zu Alkohol und alkoholbezogenen Problemen  
Einführung eines Verbots des Genusses bzw. des Ausschanks alkoholischer und superalkoholischer Getränke bei Arbeitstätigkeiten, die ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko bzw. Risiko für die Sicherheit, Unversehrtheit und Gesundheit Dritter bergen, sowie Vorschrift von Alkoholtests, durchzuführen durch den zuständigen Betriebsarzt bzw. durch die Arbeitsmediziner der Dienste für Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, die durch die lokalen italienischen Gesundheitsdienste ASL unterhaltenen werden (Art. 15).

Beschluss vom 16.03.2006 der „Staat-Regionen-Konferenz“
Ermittlung der Arbeitstätigkeiten, die ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko bzw. Risiko für die Sicherheit, Unversehrtheit und Gesundheit Dritter bergen (gem. Art. 15 des ital. Gesetzes 125/2001)
Ital. Gesetzesverordnung 81/2008 und ital. Gesetzesverordnung 106/2009 – sog. „Einheitstext zur Sicherheit am Arbeitsplatz“

Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Gesundheitsüberwachung, zu deren Zielen es auch gehört, zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Alkoholabhängigkeit bzw. kein Konsum von psychotropen Substanzen vorliegt. Diese Gesetzesverordnung sieht darüber hinaus vor, dass der Arbeitgeber Anordnungen zur Vorbeugung und zur Sicherheit des Arbeitnehmers zu treffen hat, insbesondere auch hinsichtlich des Risikos im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, und dass die Beschäftigten verpflichtet sind, diesen Anordnungen Folge zu leisten.
Arbeitnehmern, die Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotential gemäß der in der Staat-Regionen-Konferenz getroffenen Vereinbarung vom 16.03.2006 (Liste nachstehend wiedergegeben) ausüben, ist es auch vor Arbeitsbeginn sowie in den Essenspausen untersagt, Alkohol zu konsumieren, da das Vorhandensein von Alkohol im Blut ein zusätzliches Risiko dafür darstellt, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet oder Dritten gesundheitliche Schäden zugefügt werden.
Dieses Verbot gilt auch für die Beschäftigten im Bereitschaftsdienst, die die obengenannten Tätigkeiten ausüben.

Für eine spezielle Beratung zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte C.D.S. unter der Telefonnummer 030.24.29.612

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