Neueinstufung einiger Substanzen: Formaldehyd und Styrol

Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 605/2014 – CLP-Verordnung wurde die Einstufung und Kennzeichnung einiger Stoffe geändert, die in Anhang VI zur CLP-Verordnung aufgelistet sind. Insbesondere sind einige Einstufungsänderungen zum Negativen hin hervorzuheben, beispielsweise:

Ø Formaldehyd: Vorher Carc. Cat. 3 R40, nun eingestuft als Carc. Cat. 2 R45 (H350) sowie als erbgutverändernd Cat. 3 R68 (H341);

Ø Styrol: Neu hinzu kommt die Einstufung als Repr. Cat. 3 R63 (H361d) sowie STOT RE 1 (H372) für die Hörorgane

Was die Folgen für die Betriebssicherheit betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die für Formaldehyd vorgenommene Neueinstufung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Firmen, die mit diesen Stoffen zu tun haben, wesentlich verändern. Insbesondere fällt diese Substanz nun in den Anwendungsbereich von Titel IX der ital. Gesetzesverordnung 81/08 Abs. II zu krebserregenden und erbgutverändernden Wirkstoffen, mit entsprechend zusätzlichen Pflichten für den Arbeitgeber, darunter:

Ø Verpflichtung, den Wirkstoff durch einen anderen zu ersetzen, sofern dies technisch möglich ist; alternativ Verpflichtung zur Implementierung eines geschlossenen Systems, alternativ Verpflichtung zur Reduzierung der exponierten Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß

Ø Verpflichtung zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, zu wiederholen mindestens alle 3 Jahre (einschließlich der Daten der durchgeführten Untersuchungen und der Anzahl der exponierten Arbeitnehmer…)

Ø Verpflichtung zur Überprüfung der Betriebshygiene (Art. 237 Abs. 1 Buchstabe d))

Ø Verpflichtung zur spezifischen verpflichtenden Fortbildung mindestens alle fünf Jahre

Ø Verpflichtung, ein Register der exponierten Arbeitnehmer zu führen und im Drei-Jahres-Rhythmus dem lokalen Gesundheitsdienst ASL mitzuteilen

Ø Verpflichtung, Umkleidekabinen mit Schränken vorzuhalten, die über getrennte Fächer für Privat- und Arbeitskleidung / PSA verfügen

Ø Verpflichtung zur speziellen Gesundheitsüberwachung

Ø Verpflichtung, den Kontrollorganen im Falle einer nicht vorhersehbaren Exposition oder eines Unfalls Mitteilung zu machen

Ferner wird darauf hingewiesen, dass, je nach Konzentration, ein Gemisch mit Formaldehyd auch toxisch sein kann (R23/24/25), was auch Folgen hat für die Anwendbarkeit der ital. Gesetzesverordnung 334/99 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen

Hervorzuheben ist, dass Formaldehyd nicht ausschließlich als Produkt oder in einem Gemisch vorkommt (z.B. Anwendungen in der pathologischen Anatomie, Desinfektion), sondern dass der Großteil des erzeugten Formaldehyds für die Herstellung von Polymeren und sonstigen chemischen Verbindungen bestimmt ist, z.B. wärmeaushärtende Harze, Kunststofflaminat, Isolierschaum, Klebstoffe, Polyole, mit Harnstoff wird es eingesetzt als Kleblack für Spanplatten oder MDF-Platten; darüber hinaus ist es in den schallabsorbierenden Platten von abgehängten Decken sowie in den Trennwänden von Open-Space-Büros enthalten. Ferner wird es in Textilfarbstoffen verwendet.

Bei allen diesen Anwendungen kann es folglich – besonders bei Hochtemperaturprozessen – dazu kommen, dass der Stoff in das Arbeitsumfeld abgegeben wird.

Die Einstufung von Formaldehyd als „krebserregend, 1/B“, die zum 1. April 2015 in Kraft treten sollte, wurde auf den 1. Januar 2016 verschoben.

Daher wird auch die Aktualisierung des Dokuments zur Gefährdungsbeurteilung Documento di Valutazione del Rischio auf dieses Datum verschoben.

Für die Betriebe, in denen es exponierte Arbeitnehmer gibt (Laboratorien, Gesundheits-, Industrie-, Kosmetikbereich) sind nachstehende Pflichten also auf den 01.01.2016 verschoben:

Arbeitgeber: Anpassung des Dokuments zur Gefährdungsbeurteilung, unter Anwendung der Vorgaben von Titel IX – Abs. II der ital. Gesetzesverordnung 81/08;

Im Falle der Exposition von Arbeitnehmern sind vorgesehen die Verpflichtung zum Führen eines Registers der gegenüber krebserregenden Stoffen exponierten Personen, Gesundheitsüberwachung, Mitwirkung an der Unterweisung der Arbeitnehmer und der Auswahl der PSA, ärztliche Untersuchung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versand der Vorsorgekartei an die ehemalige „Anstalt zur Unfallvorsorge und Arbeitssicherheit“ ISPESL („Nationale Anstalt für die Versicherung von Arbeitsunfällen“ INAIL) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Anfordern der Kartei bei der ehemaligen ISPESL (sofern der Arbeitnehmer keine Abschrift davon besitzt) bei Aufnahme einer Beschäftigung, etc.

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