Beurteilung der Gefährdung durch chemische Stoffe: an der ital. Gesetzesverordnung 81/08 vorgenommene Änderungen

Die ital. Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 15. Februar 2016 bringt für die Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 9. April 08 wichtige Änderungen im Hinblick auf den Umgang mit chemischen Wirkstoffen mit sich.

Insbesondere wird es mit der Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 15. Februar 2016, die am 29. März 2016 in Kraft trat, für alle Betriebe verpflichtend, eine Beurteilung der Gefährdung durch chemische Stoffe vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Neueinstufung chemischer Wirkstoffe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und Nr. 1272/2008.

So schreibt Artikel 223, Abs. 1 der Gesetzesverordnung Nr. 81 vom 9. April 08 nach den Änderungen nun Folgendes vor
„Bei der Beurteilung gemäß Artikel 28 klärt der Arbeitgeber zunächst das eventuelle Vorhandensein von chemischen Wirkstoffen am Arbeitsplatz ab und beurteilt dann auch die Gefahren, die sich aus dem Vorhandensein dieser Wirkstoffe für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ergeben; hierbei berücksichtigt er insbesondere:

a) die gefährlichen Eigenschaften der Wirkstoffe
b) die Informationen bezüglich Gesundheit und Sicherheit, die vom Lieferanten auf den entsprechenden, gem. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Sicherheitsdatenblättern mitgeteilt werden
c) Grad, Art und Dauer der Exposition
d) die Umstände, unter denen die Arbeit bei Vorhandensein dieser Wirkstoffe ausgeübt wird, unter Berücksichtigung der Menge der Stoffe und der Gemische, die sie enthalten oder erzeugen können [4]
e) die Grenzwerte beruflicher Exposition oder die biologischen Grenzwerte; eine erste Auflistung hiervon ist in den Anhängen XXXVIII und XXXIX enthalten
f) die Wirkungen der bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Präventions- und Schutzmaßnahmen
g) soweit verfügbar, die Schlussfolgerungen aus ggf. bereits getroffenen Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen“.

Die Gesetzesverordnung Nr. 39 vom 15. Februar 2016 ändert ferner auch die Gesetzesverordnung Nr. 151 vom 26. März 2001 zum Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen, auch hier im Hinblick auf die Neuheiten, die durch die genannten EG-Verordnungen eingeführt wurden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter der E-Mail-Anschrift commerciale@cds-brescia.it.

(19. April 2016)

Neueinstufung einiger Substanzen: Formaldehyd und Styrol

Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 605/2014 – CLP-Verordnung wurde die Einstufung und Kennzeichnung einiger Stoffe geändert, die in Anhang VI zur CLP-Verordnung aufgelistet sind. Insbesondere sind einige Einstufungsänderungen zum Negativen hin hervorzuheben, beispielsweise:

Ø Formaldehyd: Vorher Carc. Cat. 3 R40, nun eingestuft als Carc. Cat. 2 R45 (H350) sowie als erbgutverändernd Cat. 3 R68 (H341);

Ø Styrol: Neu hinzu kommt die Einstufung als Repr. Cat. 3 R63 (H361d) sowie STOT RE 1 (H372) für die Hörorgane

Was die Folgen für die Betriebssicherheit betrifft, wird darauf hingewiesen, dass die für Formaldehyd vorgenommene Neueinstufung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Firmen, die mit diesen Stoffen zu tun haben, wesentlich verändern. Insbesondere fällt diese Substanz nun in den Anwendungsbereich von Titel IX der ital. Gesetzesverordnung 81/08 Abs. II zu krebserregenden und erbgutverändernden Wirkstoffen, mit entsprechend zusätzlichen Pflichten für den Arbeitgeber, darunter:

Ø Verpflichtung, den Wirkstoff durch einen anderen zu ersetzen, sofern dies technisch möglich ist; alternativ Verpflichtung zur Implementierung eines geschlossenen Systems, alternativ Verpflichtung zur Reduzierung der exponierten Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß

Ø Verpflichtung zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, zu wiederholen mindestens alle 3 Jahre (einschließlich der Daten der durchgeführten Untersuchungen und der Anzahl der exponierten Arbeitnehmer…)

Ø Verpflichtung zur Überprüfung der Betriebshygiene (Art. 237 Abs. 1 Buchstabe d))

Ø Verpflichtung zur spezifischen verpflichtenden Fortbildung mindestens alle fünf Jahre

Ø Verpflichtung, ein Register der exponierten Arbeitnehmer zu führen und im Drei-Jahres-Rhythmus dem lokalen Gesundheitsdienst ASL mitzuteilen

Ø Verpflichtung, Umkleidekabinen mit Schränken vorzuhalten, die über getrennte Fächer für Privat- und Arbeitskleidung / PSA verfügen

Ø Verpflichtung zur speziellen Gesundheitsüberwachung

Ø Verpflichtung, den Kontrollorganen im Falle einer nicht vorhersehbaren Exposition oder eines Unfalls Mitteilung zu machen

Ferner wird darauf hingewiesen, dass, je nach Konzentration, ein Gemisch mit Formaldehyd auch toxisch sein kann (R23/24/25), was auch Folgen hat für die Anwendbarkeit der ital. Gesetzesverordnung 334/99 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen

Hervorzuheben ist, dass Formaldehyd nicht ausschließlich als Produkt oder in einem Gemisch vorkommt (z.B. Anwendungen in der pathologischen Anatomie, Desinfektion), sondern dass der Großteil des erzeugten Formaldehyds für die Herstellung von Polymeren und sonstigen chemischen Verbindungen bestimmt ist, z.B. wärmeaushärtende Harze, Kunststofflaminat, Isolierschaum, Klebstoffe, Polyole, mit Harnstoff wird es eingesetzt als Kleblack für Spanplatten oder MDF-Platten; darüber hinaus ist es in den schallabsorbierenden Platten von abgehängten Decken sowie in den Trennwänden von Open-Space-Büros enthalten. Ferner wird es in Textilfarbstoffen verwendet.

Bei allen diesen Anwendungen kann es folglich – besonders bei Hochtemperaturprozessen – dazu kommen, dass der Stoff in das Arbeitsumfeld abgegeben wird.

Die Einstufung von Formaldehyd als „krebserregend, 1/B“, die zum 1. April 2015 in Kraft treten sollte, wurde auf den 1. Januar 2016 verschoben.

Daher wird auch die Aktualisierung des Dokuments zur Gefährdungsbeurteilung Documento di Valutazione del Rischio auf dieses Datum verschoben.

Für die Betriebe, in denen es exponierte Arbeitnehmer gibt (Laboratorien, Gesundheits-, Industrie-, Kosmetikbereich) sind nachstehende Pflichten also auf den 01.01.2016 verschoben:

Arbeitgeber: Anpassung des Dokuments zur Gefährdungsbeurteilung, unter Anwendung der Vorgaben von Titel IX – Abs. II der ital. Gesetzesverordnung 81/08;

Im Falle der Exposition von Arbeitnehmern sind vorgesehen die Verpflichtung zum Führen eines Registers der gegenüber krebserregenden Stoffen exponierten Personen, Gesundheitsüberwachung, Mitwirkung an der Unterweisung der Arbeitnehmer und der Auswahl der PSA, ärztliche Untersuchung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versand der Vorsorgekartei an die ehemalige „Anstalt zur Unfallvorsorge und Arbeitssicherheit“ ISPESL („Nationale Anstalt für die Versicherung von Arbeitsunfällen“ INAIL) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Anfordern der Kartei bei der ehemaligen ISPESL (sofern der Arbeitnehmer keine Abschrift davon besitzt) bei Aufnahme einer Beschäftigung, etc.

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ALKOHOL UND ARBEIT: GRUNDSÄTZLICHE ASPEKTE DER GESETZGEBUNG ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT DES ARBEITNEHMERS

In den letzten Jahren hat sich die Gesetzgebung zur Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz dahingehend geändert, dass nun Aspekte des zusätzlichen Risikos miteinbezogen wurden, das sich durch falsche Verhaltensweisen des Einzelnen ergibt, z.B. durch Alkoholkonsum.

Der Gesetzgeber hat ein Verbot des Genusses bzw. des Ausschanks alkoholischer Getränke bei Arbeitstätigkeiten eingeführt, die ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko bergen, mit der Möglichkeit der Durchführung von Alkoholkontrollen beim Arbeitnehmer; im Rahmen der Gesundheitsüberwachung ist hierbei vorgesehen, dass Untersuchungen zum Ausschluss von Alkoholabhängigkeit oder des Konsums von Betäubungsmitteln bzw. psychotropen Substanzen durchgeführt werden.

BEZUGSGESETZGEBUNG:

Ital. Gesetz 125/2001 – Rahmengesetz zu Alkohol und alkoholbezogenen Problemen  
Einführung eines Verbots des Genusses bzw. des Ausschanks alkoholischer und superalkoholischer Getränke bei Arbeitstätigkeiten, die ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko bzw. Risiko für die Sicherheit, Unversehrtheit und Gesundheit Dritter bergen, sowie Vorschrift von Alkoholtests, durchzuführen durch den zuständigen Betriebsarzt bzw. durch die Arbeitsmediziner der Dienste für Prävention und Sicherheit am Arbeitsplatz, die durch die lokalen italienischen Gesundheitsdienste ASL unterhaltenen werden (Art. 15).

Beschluss vom 16.03.2006 der „Staat-Regionen-Konferenz“
Ermittlung der Arbeitstätigkeiten, die ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko bzw. Risiko für die Sicherheit, Unversehrtheit und Gesundheit Dritter bergen (gem. Art. 15 des ital. Gesetzes 125/2001)
Ital. Gesetzesverordnung 81/2008 und ital. Gesetzesverordnung 106/2009 – sog. „Einheitstext zur Sicherheit am Arbeitsplatz“

Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Gesundheitsüberwachung, zu deren Zielen es auch gehört, zu prüfen und sicherzustellen, dass keine Alkoholabhängigkeit bzw. kein Konsum von psychotropen Substanzen vorliegt. Diese Gesetzesverordnung sieht darüber hinaus vor, dass der Arbeitgeber Anordnungen zur Vorbeugung und zur Sicherheit des Arbeitnehmers zu treffen hat, insbesondere auch hinsichtlich des Risikos im Zusammenhang mit Alkoholkonsum, und dass die Beschäftigten verpflichtet sind, diesen Anordnungen Folge zu leisten.
Arbeitnehmern, die Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotential gemäß der in der Staat-Regionen-Konferenz getroffenen Vereinbarung vom 16.03.2006 (Liste nachstehend wiedergegeben) ausüben, ist es auch vor Arbeitsbeginn sowie in den Essenspausen untersagt, Alkohol zu konsumieren, da das Vorhandensein von Alkohol im Blut ein zusätzliches Risiko dafür darstellt, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet oder Dritten gesundheitliche Schäden zugefügt werden.
Dieses Verbot gilt auch für die Beschäftigten im Bereitschaftsdienst, die die obengenannten Tätigkeiten ausüben.

Für eine spezielle Beratung zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte C.D.S. unter der Telefonnummer 030.24.29.612

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Arbeitsbezogener Stress: Was ist das?

Die europäische Rahmenvereinbarung über arbeitsbedingten Stress vom 8. Oktober 2004, die als Bezugspunkt die ital. gesetzesvertretende Verordnung Nr. 81/08 verwendet hat, legt fest: „Stress ist ein Zustand, der von körperlichen, psychischen oder sozialen Beschwerden oder Funktionsstörungen begleitet wird, und der auf Empfindungen des Einzelnen, die an ihn gerichteten Anforderungen oder Erwartungen nicht erfüllen zu können, zurückzuführen ist“.

Welches sind die Faktoren, die arbeitsbezogenen Stress bestimmen?

Nicht alle während der Arbeit auftretenden Stresssymptome können als arbeitsbedingt gelten. So könnte es sein, dass Stress, der außerhalb der Arbeit begründet ist, zu einer Verringerung der Arbeitseffizienz führt. Die Faktoren hingegen, die den rein arbeitsbezogenen Stress bestimmen, können sowohl mit dem Arbeitsinhalt als auch mit der Arbeitsorganisation in Zusammenhang stehen: unzureichende Kommunikation, Unsicherheit des Arbeitsplatzes, physische oder soziale Isolation, Über- oder Unterforderung bei der Arbeit, zu lange Schichtdauer oder sozial unverträgliche Schichtzeiten ….

Ist die Beurteilung des arbeitsbezogenen Stresses notwendig?

Die italienische gesetzesvertretende Verordnung Nr. 81/08 nennt ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Beurteilung der mit arbeitsbedingtem Stress einhergehenden Gefährdungen vorzunehmen. Genauere Informationen können dem Rundschreiben des italienischen Arbeitsministeriums vom 18. November 2010 entnommen werden.

Ausfüllen des Anhangs 3B

Vom 1. Januar bis zum 31. März haben die zuständigen Betriebsärzte die Mitteilungen des Anhangs 3B zum Gesundheitsschutz in Bezug auf das jeweilige Vorjahr auf elektronischem Wege vorzunehmen.

Mit dem ital. Ministerialdekret vom 9. Juli 2012 wurden die Inhalte der Anhänge 3A (Kranken- und Gefährdungsakte) und 3B (Mitteilung der Gesundheits- und Gefährdungsdaten der Arbeitnehmer an den lokalen Gesundheitsdienst ASL) gem. der ital. gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 81/08 sowie die Modalitäten der Übersendung des Anhangs 3B neu festgelegt.

Insbesondere in Art. 3 des ital. Ministerialdekrets vom 9. Juli 2012 wurden die Inhalte und Modalitäten für die Übersendung der gesundheitlichen Sammeldaten und Gefährdungsdaten der Arbeitnehmer festgelegt.

Im Einzelnen:

1) Die Übersendung der zu epidemiologischen Zwecken nutzbaren Daten, gemäß dem vorstehenden Absatz, ist vom zuständigen Betriebsarzt innerhalb des ersten Quartals des Jahres vorzunehmen, das auf das Bezugsjahr folgt.

2) Die Übermittlung der Daten gemäß der vorstehenden Absätze 1 und 2 hat einzig und allein auf telematischem Wege zu erfolgen (über das Portal der Nationalen Anstalt für die Versicherung von Arbeitsunfällen INAIL).

Diese Tätigkeit ist für den zuständigen Betriebsarzt verpflichtend und erfolgt parallel zu weiteren, ebenso verpflichtenden Tätigkeiten wie dem Ortstermin, der jährlichen Sicherheitsbesprechung, der Beratung bezüglich des Dokuments zur Gefährdungsbeurtei-lung „Documento di Valutazione dei Rischi“, etc..

Diese Tätigkeit umfasst das Sammeln statistischer Daten mittels einer elektronischen Tabelle, die dann noch einmal vollständig von Hand zu übertragen ist, unter Nutzung des von INAIL eigens hierfür eingerichteten Portals.

Nach erfolgter Registrierung der Daten wird der Betrieb seitens INAIL – durch telematische Mitteilung – über die im Rahmen der Tätigkeit des zuständigen Betriebsarztes eingeleitete Datensammlungsphase informiert.

(1. März 2015)