Arbeitsbezogener Stress: Was ist das?

Die europäische Rahmenvereinbarung über arbeitsbedingten Stress vom 8. Oktober 2004, die als Bezugspunkt die ital. gesetzesvertretende Verordnung Nr. 81/08 verwendet hat, legt fest: „Stress ist ein Zustand, der von körperlichen, psychischen oder sozialen Beschwerden oder Funktionsstörungen begleitet wird, und der auf Empfindungen des Einzelnen, die an ihn gerichteten Anforderungen oder Erwartungen nicht erfüllen zu können, zurückzuführen ist“.

Welches sind die Faktoren, die arbeitsbezogenen Stress bestimmen?

Nicht alle während der Arbeit auftretenden Stresssymptome können als arbeitsbedingt gelten. So könnte es sein, dass Stress, der außerhalb der Arbeit begründet ist, zu einer Verringerung der Arbeitseffizienz führt. Die Faktoren hingegen, die den rein arbeitsbezogenen Stress bestimmen, können sowohl mit dem Arbeitsinhalt als auch mit der Arbeitsorganisation in Zusammenhang stehen: unzureichende Kommunikation, Unsicherheit des Arbeitsplatzes, physische oder soziale Isolation, Über- oder Unterforderung bei der Arbeit, zu lange Schichtdauer oder sozial unverträgliche Schichtzeiten ….

Ist die Beurteilung des arbeitsbezogenen Stresses notwendig?

Die italienische gesetzesvertretende Verordnung Nr. 81/08 nennt ausdrücklich die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Beurteilung der mit arbeitsbedingtem Stress einhergehenden Gefährdungen vorzunehmen. Genauere Informationen können dem Rundschreiben des italienischen Arbeitsministeriums vom 18. November 2010 entnommen werden.

Ausfüllen des Anhangs 3B

Vom 1. Januar bis zum 31. März haben die zuständigen Betriebsärzte die Mitteilungen des Anhangs 3B zum Gesundheitsschutz in Bezug auf das jeweilige Vorjahr auf elektronischem Wege vorzunehmen.

Mit dem ital. Ministerialdekret vom 9. Juli 2012 wurden die Inhalte der Anhänge 3A (Kranken- und Gefährdungsakte) und 3B (Mitteilung der Gesundheits- und Gefährdungsdaten der Arbeitnehmer an den lokalen Gesundheitsdienst ASL) gem. der ital. gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 81/08 sowie die Modalitäten der Übersendung des Anhangs 3B neu festgelegt.

Insbesondere in Art. 3 des ital. Ministerialdekrets vom 9. Juli 2012 wurden die Inhalte und Modalitäten für die Übersendung der gesundheitlichen Sammeldaten und Gefährdungsdaten der Arbeitnehmer festgelegt.

Im Einzelnen:

1) Die Übersendung der zu epidemiologischen Zwecken nutzbaren Daten, gemäß dem vorstehenden Absatz, ist vom zuständigen Betriebsarzt innerhalb des ersten Quartals des Jahres vorzunehmen, das auf das Bezugsjahr folgt.

2) Die Übermittlung der Daten gemäß der vorstehenden Absätze 1 und 2 hat einzig und allein auf telematischem Wege zu erfolgen (über das Portal der Nationalen Anstalt für die Versicherung von Arbeitsunfällen INAIL).

Diese Tätigkeit ist für den zuständigen Betriebsarzt verpflichtend und erfolgt parallel zu weiteren, ebenso verpflichtenden Tätigkeiten wie dem Ortstermin, der jährlichen Sicherheitsbesprechung, der Beratung bezüglich des Dokuments zur Gefährdungsbeurtei-lung „Documento di Valutazione dei Rischi“, etc..

Diese Tätigkeit umfasst das Sammeln statistischer Daten mittels einer elektronischen Tabelle, die dann noch einmal vollständig von Hand zu übertragen ist, unter Nutzung des von INAIL eigens hierfür eingerichteten Portals.

Nach erfolgter Registrierung der Daten wird der Betrieb seitens INAIL – durch telematische Mitteilung – über die im Rahmen der Tätigkeit des zuständigen Betriebsarztes eingeleitete Datensammlungsphase informiert.

(1. März 2015)